Nach den Bestimmungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sind nicht nur alle natürlichen Wasserkörper, sondern auch alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit einem Einzugsgebiet > 10 km2 zu schützen. Der Gewässerzustand ist so zu verbessern, dass ein guter ökologischer und chemischer Zustand bis spätestens 2027 erreicht wird (Artikel 4, Absatz 1 WRRL).
Zur Umsetzung der WRRL und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele wurden daher Maßnahmenprogramme für die jeweiligen Flussgebiete aufgestellt. Zur weiteren Konkretisierung werden Umsetzungsfahrpläne erstellt. Sie verorten den Handlungsbedarf in und am Gewässer und benennen mit zeitlicher Priorisierung Maßnahmen auf dem Weg zur Erreichung des guten ökologischen Gewässerzustandes (strukturverbessernde Maßnahmen, Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit, ökologische Gewässerunterhaltung). Wichtigstes Instrument bei der Maßnahmenkonzeption ist das Strahlwirkungskonzept. Demzufolge wirken sich naturnahe, leitbildkonforme Gewässerabschnitte (Strahlursprünge, Trittsteine) in Abhängigkeit ihrer räumlichen Ausdehnung positiv auf die ober- und unterhalb gelegenen Gewässerabschnitte (Strahlwirkung) aus.